Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02006O0009-20080705

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2006/9) (2006/525/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/525/2008-07-05

2006O0009 — DE — 05.07.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juli 2006

über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2006/9)

(2006/525/EG)

(ABl. L 207, 28.7.2006, p.39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 2008/549/EG vom 19. Juni 2008

  L 176

16

4.7.2008




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juli 2006

über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2006/9)

(2006/525/EG)



DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Artikel 16 und 26.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro ( 1 ) bestimmt: „Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf“.

(2)

Für eine reibungslose Einführung des Euro in den künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte ein rechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den nationalen Zentralbanken (NZBen) dieser Mitgliedstaaten die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen beim Eurosystem zum Zwecke ihrer vorzeitigen Abgabe und Weitergabe vor der Bargeldumstellung ermöglicht und verschiedene denkbare nationale Szenarien für die Bargeldumstellung berücksichtigt.

(3)

Die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen an zugelassene Geschäftspartner und die Weitergabe an professionelle Dritte würden zu einer reibungslosen Bargeldumstellung beitragen, die logistische Belastung der Euro-Einführung erleichtern und dazu beitragen, die Kosten zu verringern, die mit dem Parallelumlauf verbunden sind.

(4)

Die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen sollte nicht dazu führen, dass diese in Umlauf gebracht werden, da sie in den künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum Termin der Bargeldumstellung nicht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben; um dies zu vermeiden, sollten die vertraglichen Regelungen für die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen daher die Verpflichtung enthalten, den zugelassenen Geschäftspartnern und professionellen Dritten bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen.

(5)

Die vorzeitige Abgabe an zugelassene Geschäftspartner und die Weitergabe an professionelle Dritte darf nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der folgenden Punkte ausreichenden Schutz bieten oder zwischen den betreffenden Beteiligten diesbezügliche vertragliche Regelungen getroffen werden: i) Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen zur vorzeitigen Abgabe; ii) vorzeitige Abgabe und iii) Weitergabe.

(6)

Diese Leitlinie sollte i) die Bestimmungen festlegen, die für den vertraglichen Rahmen und die Bedingungen der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe gelten; ii) die Erfordernisse der Rechnungslegung und des Berichtswesens festlegen, die in Bezug auf die vorzeitige Abgabe und Weitergabe einzuhalten sind; und iii) geeignete Regelungen zur Versicherung vorzeitig abgegebener und weitergegebener Euro-Banknoten und -Münzen enthalten.

(7)

Obgleich die Zuständigkeit zur Schaffung von Regelungen für die Ausgabe der Euro-Münzen primär bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, kommt den künftigen NZBen des Eurosystems eine wesentliche Rolle bei der Verteilung der Euro-Münzen zu. Die Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Euro-Münzen beziehen, sollten daher als Empfehlungen angesehen werden, die von den NZBen innerhalb des Rahmens anzuwenden sind, der von den zuständigen nationalen Behörden der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen ist.

(8)

Die Belieferung der künftigen NZBen des Eurosystems mit Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe ist mit gewissen finanziellen Risiken verbunden. Zur Deckung dieser Risiken sollten sich die künftigen NZBen des Eurosystems verpflichten, die beim Eurosystem entliehenen Euro-Banknoten aus dem künftigen Herstellungsbedarf an Banknoten zurückzuzahlen, der auf diese NZBen entfällt. Darüber hinaus sollte die vorzeitige Abgabe nur gestattet sein, wenn die zugelassenen Geschäftspartner der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems ausreichende notenbankfähige Sicherheiten bereitstellen.

(9)

Zwischen der NZB des Eurosystems, die Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe ausliefert, und den künftigen NZBen des Eurosystems sollten spezifische vertragliche Regelungen zur Einhaltung der in dieser Leitlinie festgelegten Vorschriften und Verfahren getroffen werden.

(10)

Sofern die in den künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen die Anwendung gleichwertiger Vorschriften und Verfahren nicht gewährleisten, müssen die in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen für die vorzeitige Abgabe und anschließende Weitergabe in die vertraglichen Regelungen zwischen den künftigen NZBen des Eurosystems, den zugelassenen Geschäftspartnern und den professionellen Dritten aufgenommen werden.

(11)

Die EZB sollte als Koordinatorin der vorzeitigen Abgabe im Voraus über Anträge auf vorzeitige Abgabe informiert werden, und die künftigen NZBen des Eurosystems sollten die EZB über Beschlüsse zur vorzeitigen Abgabe unterrichten —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

 „vorzeitige Abgabe“: die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine künftige NZB des Eurosystems an zugelassene Geschäftspartner im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe;

 „Zeitraum der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe“: der Zeitraum, in dem die vorzeitige Abgabe und die Weitergabe erfolgt, und der frühestens vier Monate vor dem Termin der Bargeldumstellung beginnt und am Termin der Bargeldumstellung um 0 Uhr (Ortszeit) endet;

 „Weitergabe“: die Auslieferung vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen durch einen zugelassenen Geschäftspartner an professionelle Dritte im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe;

 „Euro-Währungsgebiet“: das Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

 „Termin der Bargeldumstellung“: der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem bestimmten künftig teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

 „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

 „künftig teilnehmender Mitgliedstaat“: ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt, und hinsichtlich dessen eine Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags) getroffen wurde;

 „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;

 „Eurosystem“: die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

 „zugelassener Geschäftspartner“: ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 5, das die Voraussetzungen für den Erhalt von Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe erfüllt;

 „professionelle Dritte“: bestimmte kommerzielle Zielgruppen, z. B. Einzelhändler, die Automatenwirtschaft und Werttransportunternehmen, die in demselben künftig teilnehmenden Mitgliedstaat wie der zugelassene Geschäftspartner ansässig sind und nach Ansicht des zugelassenen Geschäftspartners einen berechtigten Bedarf hinsichtlich der Weitergabe haben und die Voraussetzungen in Bezug auf die Weitergabe erfüllen;

 „Werttransportunternehmen“: ein mit dem Transport, der Lagerung und der Bearbeitung von Banknoten und Münzen für Kreditinstitute befasstes Unternehmen;

 „NZB des Eurosystems“: die NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

 „künftige NZB des Eurosystems“: die NZB eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats;

 „notenbankfähige Sicherheiten“: Sicherheiten im Sinne von Artikel 8;

 „ausliefernde NZB des Eurosystems“: eine NZB des Eurosystems, die Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe an eine künftige NZB des Eurosystems ausliefert, unabhängig davon, welche NZB des Eurosystems Eigentümerin solcher Banknoten und Münzen ist;

 „Erstausstattungsbedarf“: die Anzahl von Euro-Banknoten und -Münzen, die voraussichtlich in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaats am Termin der Bargeldumstellung benötigt wird, um den Bedarf für den Zeitraum eines Jahres zu decken;

 „Geschäftstag des Eurosystems“: der Tag, an dem die EZB, eine bzw. mehrere NZBen, TARGET oder das System, das TARGET ersetzt, geöffnet sind, und der ein Abwicklungstag für den Euro-Geldmarkt und Devisengeschäfte in Euro ist;

 „TARGET“: das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem;

 „Kreditinstitut“: ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 2 ),

 „Altwährung“: die nationale Währungseinheit eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats vor dem Termin der Bargeldumstellung.

Artikel 2

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Leitlinie

(1)  Die in dieser Leitlinie festgelegten Vorschriften und Verfahren zur vorzeitigen Abgabe und Weitergabe werden auf die Regelungen zur vorzeitigen Abgabe und Weitergabe angewandt, unabhängig davon, ob eine künftige NZB des Eurosystems i) die vorzeitig abzugebenden Banknoten und Münzen entleiht oder ii) diese herstellt oder beschafft.

(2)  Diese Leitlinie wird nicht auf die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch NZBen des Eurosystems an NZBen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten angewandt, solange Letztere nicht den Status der künftigen NZBen des Eurosystems erlangt haben.



KAPITEL II

AUSLEIHE VON EURO-BANKNOTEN UND -MÜNZEN ZUR VORZEITIGEN ABGABE

Artikel 3

Auslieferung

(1)  Eine oder gegebenenfalls mehrere NZBen des Eurosystems können Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe und der Deckung des Erstausstattungsbedarfs an eine künftige NZB des Eurosystems ausliefern.

(2)  Die ausliefernde NZB des Eurosystems verlangt keine Sicherheiten von der empfangenden künftigen NZB des Eurosystems.

(3)  Die Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine NZB des Eurosystems an eine künftige NZB des Eurosystems erfolgt erst, wenn die ausliefernde NZB des Eurosystems und die empfangende künftige NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen getroffen haben, die vorschreiben, dass die in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen auf die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen an die künftige NZB des Eurosystems Anwendung finden, und dass diese Bedingungen somit bei der Festlegung von Regelungen zur vorzeitigen Abgabe und Weitergabe angewandt werden.

(4)  Die Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen beginnt erst, wenn gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags eine Entscheidung über die Aufhebung der für einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelung getroffen wurde.

(5)  Nach Anhörung der ausliefernden NZB des Eurosystems bestimmt die EZB eindeutig die Bestände, aus denen die auszuliefernden Euro-Banknoten und -Münzen entnommen werden, sowie den Namen der ausliefernden NZB des Eurosystems. Die ausliefernde NZB des Eurosystems stellt sicher, dass eine Entscheidung hinsichtlich der Wiederauffüllung dieser Bestände getroffen wurde.

Artikel 4

Für die Ausleihe von Euro-Banknoten und -Münzen geltende Bedingungen

(1)  Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen werden in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten vertraglichen Regelungen näher bestimmt.

(2)  Die genaue Menge, aufgegliedert nach Stückelungen der auszuliefernden Euro-Banknoten und -Münzen, sowie der Auslieferungszeitpunkt werden in den betreffenden vertraglichen Regelungen näher bestimmt.

(3)  Der Transport von Euro-Banknoten und -Münzen zu einer künftigen NZB des Eurosystems zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe und der Deckung des Erstausstattungsbedarfs erfolgt gemäß den Sicherheits- und Versicherungsbestimmungen, die in der Regel auf Großtransporte von Euro-Banknoten und -Münzen zwischen den NZBen angewandt werden. Das Risiko der Zerstörung, des Verlustes, des Diebstahls und des Raubes der ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen geht zu dem Zeitpunkt auf die künftige NZB des Eurosystems über, zu dem die Euro-Banknoten und -Münzen die Tresore der ausliefernden NZB des Eurosystems verlassen.

(4)  Die künftige NZB des Eurosystems trägt die Kosten des Transports der Euro-Banknoten und -Münzen von einer NZB des Eurosystems zu ihr. Die ausliefernde NZB des Eurosystems stellt sicher, dass der Transport effizient durchgeführt wird.

(5)  Benötigt eine künftige NZB des Eurosystems innerhalb von zwölf Monaten nach dem Termin der Bargeldumstellung einen Großtransport von Euro-Banknoten und -Münzen des Eurosystems, gilt dieser Bedarf als Teil des Erstausstattungsbedarfs, und er wird hinsichtlich der Rückzahlung wie vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten und -Münzen gemäß den in den Absätzen 6 bis 8 festgelegten Bestimmungen behandelt. Im Übrigen ist die Deckung eines solchen Bedarfs wie ein Großtransport zu behandeln. ►M1  Allerdings gilt ein Großtransport von Euro-Banknoten nicht als Teil des Erstausstattungsbedarfs, wenn die künftige NZB des Eurosystems, die Überschussmengen von einer oder mehreren Stückelungen von Euro-Banknoten gleichen Wertes und gleicher Qualität wie die in dem Großtransport enthaltenen Banknoten hält, diese Überschussmengen im Austausch für diesen Großtransport an das Eurosystem überträgt. Unter diesen Umständen entsteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung und die EZB trägt die Transportkosten hinsichtlich der Euro-Banknoten. ◄

(6)  Gegenüber der/den ausliefernden NZB(en) des Eurosystems unterliegt die künftige NZB des Eurosystems den folgenden Rechnungslegungs- und Berichtspflichten:

a) Während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe weist die künftige NZB des Eurosystems den Betrag der zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe (und zur Deckung des Erstausstattungsbedarfs) ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen außerbilanziell zu deren Nominalwert aus.

▼M1 —————

▼B

c) Die künftige NZB des Eurosystems meldet den Gesamtbetrag (aufgegliedert nach Stückelungen) der vorzeitig abgegebenen oder weitergegebenen Euro-Banknoten, die vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden, und den Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erhielt, dass diese Banknoten in Umlauf gebracht wurden.

(7)  Ab dem Termin der Bargeldumstellung unterliegt die künftige NZB des Eurosystems den folgenden Rechnungslegungs- und Berichtspflichten:

a) Sofern sie nicht bereits gemäß Absatz 10 ausgewiesen wurden, werden vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten als Bilanzpositionen zum Termin der Bargeldumstellung ausgewiesen.

b) Der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten — mit Ausnahme der gemäß Absatz 6 Buchstabe c gemeldeten Banknoten, die vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden — wird in der Bilanz der künftigen NZB des Eurosystems unter der Position „Banknoten im Umlauf“ ausgewiesen.

c) Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und den Beträgen der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten, die zulasten der bei einer künftigen NZB des Eurosystems geführten Konten zugelassener Geschäftspartner, an die eine vorzeitige Abgabe erfolgt, gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 verbucht werden, wird als unverzinslicher, besicherter Kredit behandelt, der an zugelassene Geschäftspartner gewährt wird und von diesen gemäß Artikel 15 zurückzuzahlen ist.

(8)  Die künftige NZB des Eurosystems zahlt die Euro-Banknoten, die ihr zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe von einer NZB des Eurosystems ausgeliehen wurden, unmittelbar nach dem Jahr der Bargeldumstellung durch Auslieferung von Euro-Banknoten zurück, die den ausgelieferten Euro-Banknoten in Menge und Qualität gleichwertig sind und von ihr infolge der ihr zugeteilten Euro-Banknotenherstellung des Eurosystems für ein oder mehrere Folgejahre, zusätzlich zu ihrem normalen Anteil an der Verteilung der Euro-Banknotenherstellung für die betreffenden Jahre, hergestellt oder beschafft werden. Die Berechnung der in Menge und Qualität gleichwertigen zurückzuzahlenden Banknoten erfolgt durch Beschluss des EZB-Rats. Die Berechnung der in Menge und Qualität gleichwertigen Banknoten, die für die zweite Euro-Serie zurückzuzahlen sind, wird vom EZB-Rat rechtzeitig festgelegt. ►M1  Die Berechnung der in Menge und Qualität gleichwertigen Banknoten, die für künftige Serien der Euro-Banknoten zurückzuzahlen sind, wird vom EZB-Rat rechtzeitig festgelegt. ◄

(9)  Die künftige NZB des Eurosystems führt die vorzeitige Abgabe gemäß den in den Kapiteln III und IV festgelegten Bedingungen durch. Die Auslieferung erfolgt erst, wenn zwischen der künftigen NZB des Eurosystems und dem zugelassenen Geschäftspartner vertragliche Regelungen getroffen wurden, die diese Bedingungen enthalten, es sei denn, nationale gesetzliche Bestimmungen zur vorzeitigen Abgabe gewährleisten, dass auf alle zugelassenen Geschäftspartner Bedingungen Anwendung finden, die den in den Kapiteln III und IV festgelegten Bedingungen entsprechen.

(10)  Werden vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht, weist die ausliefernde NZB des Eurosystems diese als ausgegeben und im Umlauf befindlich aus. Die ausliefernde NZB des Eurosystems weist eine Forderung gegenüber der künftigen NZB des Eurosystems in Höhe des Nominalwerts der Euro-Banknoten aus, die vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden. Die künftige NZB des Eurosystems zahlt der ausliefernden NZB des Eurosystems Zinsen auf diese Forderung. Die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem die künftige NZB des Eurosystems Kenntnis davon erhielt, dass diese Euro-Banknoten in Umlauf gebracht wurden, bis zum ersten, auf den Termin der Bargeldumstellung folgenden Geschäftstag des Eurosystems. Zu diesem Zeitpunkt werden die Verbindlichkeit der künftigen NZB des Eurosystems und die entsprechenden Zinsen über TARGET oder ein System, das TARGET ersetzt, abgewickelt. Referenzzinssatz ist der aktuelle marginale Zinssatz, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems ( 3 ) verwendet wird. Für den Fall, dass mehr als eine NZB des Eurosystems Euro-Banknoten an die künftige NZB des Eurosystems zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe liefert, wird die ausliefernde NZB, die die Banknoten in Umlauf und die Forderung gegenüber der künftigen NZB des Eurosystems ausweist, in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten vertraglichen Regelungen näher bestimmt.

▼M1

(11)  Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB und der/den ausliefernden NZB(en) des Eurosystems unter Berücksichtigung der in einem separaten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen:

a) den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Banknoten (nach Stückelungen aufgegliedert), und

b) den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Münzen (nach Stückelungen aufgegliedert).

▼B



KAPITEL III

VORZEITIGE ABGABE

Artikel 5

Zugelassene Geschäftspartner

Kreditinstitute mit Sitz in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat (einschließlich Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die in dem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sind) und nationale Postämter, die ein Konto bei ihrer künftigen NZB des Eurosystems führen, gelten als berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe zu erhalten, sobald die in Artikel 4 Absatz 9 vorgesehenen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind. ►M1  Zugelassene Geschäftspartner können für sie und auf ihr Risiko handelnde Werttransportunternehmen als Beauftragte für die Lagerung und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen an professionelle Dritte benennen, wenn i) die zugelassenen Geschäftspartner trotz der Benennung eines Beauftragten alle in dieser Leitlinie festgelegten Regelungen und Verfahren einhalten; und ii) die zugelassenen Geschäftspartner mit Werttransportunternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren, wonach die Werttransportunternehmen die Pflichten gemäß Artikel 10 Buchstaben a und b und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 erfüllen. ◄

Artikel 6

Auslieferung zur vorzeitigen Abgabe

(1)  Vor Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe darf eine künftige NZB des Eurosystems nicht mit der Auslieferung der Euro-Banknoten und -Münzen beginnen.

(2)  Eine künftige NZB des Eurosystems darf Euro-Banknoten und -Münzen gemäß den Bestimmungen dieser Leitlinie vorzeitig abgeben. Mit der vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen wird erst begonnen, wenn die künftige NZB des Eurosystems und der empfangende zugelassene Geschäftspartner vertragliche Regelungen getroffen haben, in denen die in diesem Kapitel und die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen aufgenommen sind (es sei denn, der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat hat durch gesetzliche Bestimmungen gleichwertige Vorschriften und Verfahren eingeführt).

Artikel 7

Bereitstellung von Sicherheiten

(1)  Zugelassene Geschäftspartner, an die die vorzeitige Abgabe erfolgt, stellen ihrer künftigen NZB des Eurosystems notenbankfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 8 bereit, um

a) den vollständigen Nominalwert der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu decken; und

b) die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, die in Artikel 10 festgelegt und in die vertraglichen Regelungen zwischen der künftigen NZB des Eurosystems und dem zugelassenen Geschäftspartner aufzunehmen sind.

(2)  Werden Sicherheiten verwertet, um die Einhaltung der in Artikel 10 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so stellt der zugelassene Geschäftspartner der künftigen NZB des Eurosystems zusätzliche Sicherheiten bereit, damit — wie in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben — der vollständige Nominalwert der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gedeckt ist.

(3)  Die Sicherheiten werden der künftigen NZB des Eurosystems bereitgestellt, bevor diese mit der vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen beginnt, und sie decken die Risiken, die mit dem Beginn der Auslieferung für die vorzeitige Abgabe verbunden sind.

(4)  Die künftige NZB des Eurosystems stellt sicher, dass die Sicherheiten in vollem Umfang durchsetzbar sind. Zu diesem Zweck mobilisiert sie die notenbankfähigen Sicherheiten durch geeignete Besicherungsverfahren gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7.

(5)  Die künftige NZB des Eurosystems setzt angemessene Maßnahmen zur Risikokontrolle um, um den mit der vorzeitigen Abgabe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen. Vor der vorzeitigen Abgabe hört sie die EZB zu den in diesem Artikel genannten Risikokontrollmaßnahmen an. Wird der Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten unter Berücksichtigung der angewendeten Risikokontrollmaßnahmen angepasst, sollte der Betrag der Sicherheiten entsprechend angepasst werden, so dass dieser stets den vollständigen Nominalwert der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen deckt, der nicht den Konten zugelassener Geschäftspartner belastet wurde, die bei der künftigen NZB des Eurosystems geführt werden, die die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen bereitgestellt hat.

(6)  Die vor der vorzeitigen Abgabe zu treffenden vertraglichen Regelungen sehen vor, dass der zugelassene Geschäftspartner der künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Verwertung der Sicherheiten für den Fall einräumt, dass der zugelassene Geschäftspartner, an den die vorzeitige Abgabe erfolgt, gegen eine der Verpflichtungen verstößt, die in dieser Leitlinie als Voraussetzung für die vorzeitige Abgabe genannt und zwischen dem zugelassenen Geschäftspartner und der künftigen NZB des Eurosystems gesondert vereinbart werden, und der zugelassene Geschäftspartner, an den die vorzeitige Abgabe erfolgt, die in Artikel 10 festgelegten vertraglichen Sanktionen nicht zahlt.

Artikel 8

Notenbankfähige Sicherheiten

(1)  Sämtliche notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems im Sinne des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 werden als notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der vorzeitigen Abgabe angesehen.

(2)  Sicherheiten, die entweder auf die Altwährungen der künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf Euro lauten und die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 aufgeführten einheitlichen Kriterien erfüllen und für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind (mit Ausnahme des Kriteriums des Abwicklungsorts und der Nominalwährung), gelten als notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der vorzeitigen Abgabe. Die Sicherheiten werden im Euro-Währungsgebiet oder im künftig teilnehmenden Mitgliedstaat über ein inländisches Wertpapierabwicklungssystem gehalten (abgewickelt), das anhand der Standards für die Verwendung der EU-Wertpapierabwicklungssysteme im Rahmen der Kreditgeschäfte des ESZB („Standards for the use of EU Securities Settlement Systems in ESCB credit operations“) der EZB bewertet wird.

(3)  Die nachstehenden Sicherheiten können ebenfalls als notenbankfähige Sicherheiten bereitgestellt werden: a) Bareinlagen, die auf eine Altwährung lauten; b) Bareinlagen auf einem Sonderkonto, die auf Euro lauten und zum gleichen Zinssatz wie Mindestreserven verzinst werden; und c) Einlagen in einer Altwährung oder in Euro sowie in einer anderen, von der künftigen NZB des Eurosystems für angemessen angesehenen Form.

Artikel 9

Meldung

(1)  Der zugelassene Geschäftspartner meldet seiner künftigen NZB des Eurosystems:

a) den endgültigen Gesamtbetrag der weitergegebenen Euro-Banknoten (nach Stückelungen aufgegliedert); und

b) den endgültigen Gesamtbetrag der weitergegebenen Euro-Münzen (nach Stückelungen aufgegliedert).

(2)  Unmittelbar nach der Weitergabe liefert der zugelassene Geschäftspartner, an den eine vorzeitige Abgabe erfolgte, seiner künftigen NZB des Eurosystems Informationen über die Identität der professionellen Dritten, an die eine Weitergabe erfolgte, sowie über die Beträge der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen je individuellem Kunden. Diese Informationen werden von der künftigen NZB des Eurosystems vertraulich behandelt und ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der professionellen Dritten hinsichtlich der Vermeidung eines vorzeitigen Umlaufs der Euro-Banknoten und -Münzen, sowie für die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 11 verwendet. ►M1  Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB die von einem zugelassenen Geschäftspartner erhaltenen Informationen unter Berücksichtigung der in einem separaten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen. ◄

(3)  Ein zugelassener Geschäftspartner, an den eine vorzeitige Abgabe erfolgte, unterrichtet unverzüglich die künftige NZB des Eurosystems, die die vorzeitige Abgabe vorgenommen hat (und die daraufhin die EZB darüber unterrichtet):

a) wenn Grund zur Annahme besteht, dass vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten oder -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden, oder

b) über den Gesamtbetrag (nach Stückelungen aufgegliedert) vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten, die gegebenenfalls vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden.

Artikel 10

Verpflichtungen des zugelassenen Geschäftspartners bezüglich der Weitergabe

Vor der Weitergabe verpflichten sich die zugelassenen Geschäftspartner, an die eine vorzeitige Abgabe erfolgte, eine Weitergabe nur gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Vorschriften und Verfahren durchzuführen, die zwischen ihnen und den professionellen Dritten, an die die Weitergabe erfolgt, zu vereinbaren sind. Insbesondere werden die folgenden Bedingungen vor der Weitergabe durch den zugelassenen Geschäftspartner vereinbart:

a) Der zugelassene Geschäftspartner stellt sicher, dass die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen in den Geschäftsräumen der professionellen Dritten, an die die Weitergabe erfolgt, verbleiben und dort gesondert von sonstigen Euro-Banknoten und -Münzen, sonstigen Währungen oder sonstigem Vermögen verwahrt werden, damit sie nicht vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht werden. Ein solcher vorzeitiger Umlauf hat die Verpflichtung zur Zahlung angemessener vertraglicher Sanktionen zur Folge.

▼M1

b) Der zugelassene Geschäftspartner vereinbart mit dem professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgen soll, dass dieser der künftigen NZB des Eurosystems oder jeder anderen zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 die Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in den Geschäftsräumen des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, zur Überprüfung des Vorhandenseins der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gestattet.

c) Der zugelassene Geschäftspartner ist verpflichtet, der künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Sanktionen zu zahlen, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht, jedoch mindestens 10 % des weitergegebenen Betrags beträgt, wenn i) der künftigen NZB des Eurosystems oder anderen zuständigen Behörden kein Zugang zur Durchführung der unter Buchstabe b genannten Revisionen und Kontrollmaßnahmen gewährt wird; oder ii) die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht gemäß diesem Artikel in den Geschäftsräumen des professionellen Dritten, an den die Weitergabe erfolgt, verwahrt werden. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt solche vertragliche Sanktionen nicht: i) wenn ihr künftig teilnehmender Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht, oder ii) soweit ein professioneller Dritter, an den die Weitergabe erfolgt, bereits vertragliche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f gezahlt hat.

▼B

Artikel 11

Statistische Aspekte

Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute ( 4 ) stellt die künftige NZB des Eurosystems sicher, dass monetäre Finanzinstitute ihres Mitgliedstaats die Positionen und Geschäfte, die mit vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen verbunden sind, nicht während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe in ihrer Bilanz ausweisen.

Artikel 12

Verteilung an Zweigstellen

Die künftige NZB des Eurosystems gestattet den zugelassenen Geschäftspartnern, die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen ausschließlich an deren Zweigstellen innerhalb des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats zu verteilen.

Artikel 13

Verbot des vorzeitigen Umlaufs

▼M1

(1)  Soweit diese Leitlinie keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, untersagt die künftige NZB des Eurosystems den zugelassenen Geschäftspartnern (einschließlich ihrer Beauftragten) die Ausgabe der an sie ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen vor 0 Uhr (Ortszeit) des Termins der Bargeldumstellung. Insbesondere verpflichtet die künftige NZB des Eurosystems die zugelassenen Geschäftspartner einschließlich ihrer Beauftragten, die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sicher in ihren Tresoren oder gegebenenfalls den Tresoren ihrer Beauftragten gesondert von sonstigen Euro-Banknoten und -Münzen, sonstigen Währungen oder sonstigem Vermögen zu verwahren, um Zerstörung, Diebstahl, Raub und sonstige Ursachen für einen vorzeitigen Umlauf zu vermeiden.

▼B

(2)  Die zugelassenen Geschäftspartner stellen sicher, dass vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten und -Münzen nicht vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht werden.

▼M1

(3)  Die zugelassenen Geschäftspartner einschließlich ihrer Beauftragten räumen ihrer künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäftsräumen ein, damit das Vorhandensein der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Regelungen, gemäß denen die zugelassenen Geschäftspartner die Weitergabe durchführen, überprüft werden. Die künftige NZB des Eurosystems kann eine andere zuständige Behörde mit der Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in diesen Geschäftsräumen betrauen; in diesem Fall wird die EZB hiervon in Kenntnis gesetzt.

▼B

(4)  Die zugelassenen Geschäftspartner verpflichten sich zur Zahlung von Sanktionen an die künftige NZB des Eurosystems für den Fall, dass der zugelassene Geschäftspartner gegen die mit der vorzeitigen Abgabe verbundenen Verpflichtungen verstößt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das In-Umlauf-Bringen oder das Beitragen zum In-Umlauf-Bringen vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung oder die Verweigerung der Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen. Die künftige NZB des Eurosystems stellt sicher, dass solche Verstöße die Zahlung vertraglicher bzw. gesetzlicher Sanktionen zur Folge haben, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden steht. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt keine solchen Sanktionen, wenn der betreffende künftig teilnehmende Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht.

Artikel 14

Risiko der Zerstörung, des Verlustes, Diebstahls und Raubes

Die zugelassenen Geschäftspartner tragen das Risiko der Zerstörung, des Verlustes, des Diebstahls und des Raubes der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Banknoten und Münzen die Tresore der künftigen NZB des Eurosystems verlassen. Die künftige NZB des Eurosystems kann von den zugelassenen Geschäftspartnern verlangen, dass diese Risiken durch Abschluss geeigneter Versicherungen oder durch sonstige geeignete Instrumente gedeckt werden. Gleichwohl vereinbaren die künftige NZB des Eurosystems und der zugelassene Geschäftspartner, dass die Bestimmungen des Artikels 15 über die unmittelbare Verbuchung der vorzeitig abgegebenen und vorzeitig in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten oder -Münzen und die damit verbundene Zahlung von Zinsen unbeschadet einer solchen Versicherung anwendbar sind. Unbeschadet des Vorstehenden können eine künftige NZB des Eurosystems und ein zugelassener Geschäftspartner vereinbaren, dass die künftige NZB des Eurosystems die praktischen Regelungen zum Transport der Euro-Banknoten und -Münzen zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe im Namen und auf Gefahr des zugelassenen Geschäftspartners trifft, oder falls die künftige NZB des Eurosystems dies wünscht, auf Gefahr der künftigen NZB des Eurosystems.

Artikel 15

Belastungen und Gutschriften

(1)  Euro-Banknoten und -Münzen, die vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, werden deren jeweiligen bei ihrer künftigen NZB des Eurosystems geführten Konten zu ihrem Nominalwert gemäß dem folgenden „linearen Belastungsmodell“ belastet: Der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen wird zu drei gleichen Teilbeträgen am Abwicklungstermin der ersten, vierten und fünften Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems nach dem Termin der Bargeldumstellung belastet.

(2)  Verfügt ein zugelassener Geschäftspartner auf seinem Konto, das bei der an ihn vorzeitig abgebenden künftigen NZB des Eurosystems geführt wird, nicht über ausreichende Mittel zur Belastung des Kontos gemäß Absatz 1, gilt dies als Verstoß des zugelassenen Geschäftspartners gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen.

(3)  Die am oder nach dem Termin der Bargeldumstellung an zugelassene Geschäftspartner ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen werden ihren jeweiligen bei den künftigen NZBen des Eurosystems geführten Konten nach der üblichen Praxis des Eurosystems belastet. In gleicher Weise werden die von den zugelassenen Geschäftspartnern am oder nach dem Termin der Bargeldumstellung zurückgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen ihren jeweiligen bei den künftigen NZBen des Eurosystems geführten Konten gutgeschrieben.

(4)  Banknoten und Münzen, die auf eine Altwährung lauten und von den zugelassenen Geschäftspartnern zurückgegeben werden, werden ihren jeweiligen bei der künftigen NZB des Eurosystems geführten Konten nach der üblichen Praxis des Eurosystems gutgeschrieben.

(5)  Werden Euro-Banknoten oder -Münzen vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht, wird der Betrag dieser Banknoten oder Münzen dem zugelassenen Geschäftspartner, an den die vorzeitige Abgabe erfolgte, unmittelbar als Devisen in Rechnung gestellt. Solche Euro-Banknoten werden in den Konten der NZB des Eurosystems, die die Euro-Banknoten an die künftige NZB des Eurosystems zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe ausgeliefert hat, als „im Umlauf“ befindlich ausgewiesen. Der Ausweis erfolgt unabhängig davon, aus welchem Grund die Banknoten vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden.



KAPITEL IV

WEITERGABE

Artikel 16

Bedingungen, die für die Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen zur Weitergabe gelten

(1)  Die Weitergabe an professionelle Dritte darf nicht vor dem Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe beginnen.

(2)  Vor Beginn der Weitergabe treffen der zugelassene Geschäftspartner und die professionellen Dritten vertragliche Regelungen, die mindestens die folgenden Vereinbarungen enthalten:

a) Die Weitergabe erfolgt auf die alleinige Gefahr und Verantwortung des professionellen Dritten und unterliegt den Bedingungen, die gemäß dieser Leitlinie vereinbart werden.

▼M1 —————

▼B

c) Der professionelle Dritte verwahrt die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen gemäß Artikel 10 Buchstabe a und gibt sie nicht vor 0 Uhr (Ortszeit) am Termin der Bargeldumstellung aus.

▼M1

d) Der professionelle Dritte räumt seiner künftigen NZB des Eurosystems oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in seinen Geschäftsräumen ein, um das Vorhandensein der weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu überprüfen.

▼B

e) Der professionelle Dritte meldet der künftigen NZB des Eurosystems den Gesamtbetrag (nach Stückelungen aufgegliedert) der weitergegebenen Banknoten, die gegebenenfalls vor dem Termin der Bargeldumstellung in Umlauf gebracht wurden.

f) Der professionelle Dritte verpflichtet sich zur Zahlung von Sanktionen an die künftige NZB des Eurosystems für den Fall, dass der professionelle Dritte gegen die mit der Weitergabe verbundenen Verpflichtungen verstößt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Buchstabe c oder die Verweigerung der Durchführung der in Buchstabe d genannten Revisionen und Kontrollmaßnahmen. Solche Verstöße haben die Zahlung vertraglicher bzw. gesetzlicher Sanktionen zur Folge, deren Höhe in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden steht, jedoch mindestens in Höhe von 10 % des weitergegebenen Betrags. Die künftige NZB des Eurosystems verhängt keine solchen Sanktionen, wenn der betreffende künftig teilnehmende Mitgliedstaat einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht.

▼M1

(3)  Abweichend von dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren der Weitergabe findet unter professionellen Dritten das nachfolgende vereinfachte Verfahren der Weitergabe gemäß den nachstehenden Voraussetzungen auf Einzelhändler Anwendung:

a) der Einzelhändler ist ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 5 ), d. h. er beschäftigt weniger als 10 Personen und sein Jahresumsatz bzw. seine Jahresbilanz überschreitet nicht 2 Mio. EUR;

b) der Nominalwert der an einen Einzelhändler weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen überschreitet nicht einen Gesamtbetrag von 10 000 EUR;

c) der Einzelhändler unterschreibt ein von der künftigen NZB des Eurosystems vorbereitetes Formblatt, in dem er zustimmt, die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht vor 0 Uhr (Ortszeit) am Termin der Bargeldumstellung auszugeben. Weitere vertragliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich; und

d) der Einzelhändler verwahrt weitergegebene Euro-Banknoten und -Münzen gemäß Artikel 10 Buchstabe a; Absatz 2 Buchstabe d ist entsprechend anwendbar.

(4)  Gemäß den in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen kann eine vereinfachte Weitergabe erst fünf Kalendertage vor dem Termin der Bargeldumstellung erfolgen. Der Wert der durch den Euro abgelösten Währungen, der dem Nominalwert der gemäß dem vereinfachten Verfahren der Weitergabe von einem zugelassenen Geschäftspartner an einen Einzelhändler weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen entspricht, wird auf dem Konto des Einzelhändlers bei dem zugelassenen Geschäftspartner gesperrt und am Termin der Bargeldumstellung belastet.

▼B

Artikel 17

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)  Die künftige NZB des Eurosystems untersagt den zugelassenen Geschäftspartnern die Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen an die Öffentlichkeit.

(2)  Absatz 1 dieses Artikels steht der Versorgung der Öffentlichkeit mit Münzhaushaltsmischungen („Starter Kits“) nicht entgegen; die Starter Kits enthalten geringe Mengen von Euro-Münzen verschiedener Stückelungen, wie von den zuständigen nationalen Behörden einiger künftig teilnehmender Mitgliedstaaten gegebenenfalls bestimmt wird.



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Überprüfung

▼M1

Künftige NZBen des Eurosystems übermitteln der EZB spätestens einen Monat vor Beginn des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe bzw. Weitergabe, jedoch nicht vor der Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung in Bezug auf ihren Mitgliedstaat, Kopien sämtlicher Rechtsakte und Maßnahmen, die in ihrem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dieser Leitlinie verabschiedet werden.

▼B

Artikel 19

Euro-Münzen

Es wird empfohlen, dass künftige NZBen des Eurosystems die Bestimmungen dieser Leitlinie auf Euro-Münzen anwenden, sofern der von ihren zuständigen nationalen Behörden festgelegte Rahmen keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

Artikel 20

Schlussbestimmungen

(1)  Diese Leitlinie tritt am 19. Juli 2006 in Kraft.

(2)  Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).

( 2 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

( 3 ) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/17 (ABl. L 30 vom 2.2.2006, S. 26).

( 4 ) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).

( 5 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

nach oben