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Dokument 32010D0004(01)
2010/275/: Decision of the European Central Bank of 10 May 2010 concerning the management of pooled bilateral loans for the benefit of the Hellenic Republic and amending Decision ECB/2007/7 (ECB/2010/4)
2010/275/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusam engelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4)
2010/275/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusam engelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4)
ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/05/2023
13.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/24 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Mai 2010
über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusam engelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7
(EZB/2010/4)
(2010/275/EU)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 17 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der ESZB-Satzung kann die Europäische Zentralbank (EZB) zur Durchführung ihrer Geschäfte Konten für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer eröffnen. |
(2) |
Gemäß den Artikeln 21.1 und 21.2 der ESZB-Satzung kann die EZB als Fiskalagent für Organe, Einrichtungen, oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten tätig werden. |
(3) |
Es wird auf eine Kreditrahmenvereinbarung (nachfolgend „Kreditrahmenvereinbarung“) zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (mit Ausnahme der Griechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland) und der im öffentlichen Interesse handelnden KfW, die den Anweisungen der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, die eine Garantie zugunsten der KfW übernimmt (nachfolgend „Kreditgeber“) mit der Griechischen Republik (nachfolgend „Kreditnehmerin“) und der Bank of Greece als Vertreterin der Kreditnehmerin verwiesen. |
(4) |
Es wird auf eine Gläubigervereinbarung (nachfolgend „Gläubigervereinbarung“) zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit Ausnahme der Griechischen Republik verwiesen, durch welche der Europäischen Kommission die Verwaltung von zusammengelegten bilateralen Krediten gemäß der Kreditrahmenvereinbarung übertragen wird. |
(5) |
Gemäß der Gläubigervereinbarung ermächtigen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit Ausnahme der Griechischen Republik die Europäische Kommission, zusammengelegte bilaterale Kredite an die Griechische Republik zu organisieren und die Kreditgeber hinsichtlich der Verwaltung dieser Kredite zu vertreten. Artikel 3 der Gläubigervereinbarung ermächtigt die Europäische Kommission, namens der Kreditgeber ein Konto bei der EZB zu eröffnen, das zur Abwicklung aller Zahlungen im Auftrag der Kreditgeber und der Kreditnehmerin im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung zu verwenden ist. Die Gläubigervereinbarung regelt die für Auszahlung und Rückzahlung erforderlichen Bestimmungen. |
(6) |
Es ist erforderlich, Bestimmungen für die Geldkonten niederzulegen, die für die Operation der Kreditrahmenvereinbarung und der Gläubigervereinbarung bei der EZB eröffnet werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (1) kann die EZB ausschließlich Zentralbanken und europäische und internationale Organisationen als Kunden akzeptieren. Zur Umsetzung der Kreditrahmenvereinbarung und der Gläubigervereinbarung ist es erforderlich, die Kategorien der als Kunden der EZB zulässigen Personen zu erweitern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderung des Beschlusses EZB/2007/7
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung:
„(2) Die EZB kann ausschließlich Zentralbanken, europäische und internationale Organisationen sowie, aufgrund einer Einzelfallentscheidung des EZB-Rates, Zentralregierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder öffentliche Unternehmen, die von diesen Zentralregierungen zum Handeln in ihrem Auftrag bestellt werden, als Kunden akzeptieren.“
Artikel 2
Kontoeröffnung
In Bezug auf die Kreditrahmenvereinbarung eröffnet die EZB auf Verlangen der Europäischen Kommission ein Konto im Namen der Kreditgeber, wodurch sie die Kreditgeber als Kunden akzeptiert.
Artikel 3
Entgegennahme von auf das Konto eingehenden Zahlungen
Die EZB akzeptiert ausschließlich von dem bzw. an das Konto im Namen der Kreditgeber geleistete Zahlungen, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung erfolgen.
Artikel 4
Entgegennahme von Anweisungen
Hinsichtlich des Kontos im Namen der Kreditgeber akzeptiert und befolgt die EZB ausschließlich Anweisungen der Europäischen Kommission; Anweisungen eines einzelnen Kreditgebers werden nicht akzeptiert.
Artikel 5
Vergütung
Die EZB zahlt auf das Guthaben auf dem Konto der Kreditgeber den Zinssatz, der dem geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360) entspricht.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 12. Mai 2010 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.