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Dokument 32012D0019(01)
2012/507/EU: Decision of the European Central Bank of 7 September 2012 amending Decision ECB/2010/14 on the authenticity and fitness checking and recirculation of euro banknotes (ECB/2012/19)
2012/507/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)
2012/507/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)
ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 21/09/2012
20.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/19 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. September 2012
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten
(EZB/2012/19)
(2012/507/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. September 2010 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (1), der einheitliche Regeln und Verfahren zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel festlegt. |
(2) |
Insbesondere muss der Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/14 geändert werden, um gegenwärtige und zukünftige Euro-Banknotenserien zu erfassen; dadurch wird sichergestellt, dass die in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten echt und umlauffähig sind und dass fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt und den zuständigen nationalen Behörden übergeben werden. Zu diesem Zweck sollten eine Reihe technischer Änderungen der Anhänge des Beschlusses EZB/2010/14 vorgenommen werden. |
(3) |
Die in Anhang IIIa des Beschlusses EZB/2010/14 festgelegten Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten stellen Anforderungen an die Funktionalitäten der Banknotenbearbeitungsgeräte dar. Diese betreffen daher nur Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräten und haben keine Auswirkungen auf die Prüfungsverfahren der Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14, die von Bargeldakteuren einzuhalten sind. Da sie nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/14 fallen, sollten die Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit in die Regeln und Verfahren für Tests der Banknotenbearbeitungsgeräte, Datenerhebung und Überwachung aufgenommen werden. |
(4) |
Aufgrund der mit dem Beschluss EZB/2010/14 gesammelten Erfahrungen ist die Verbesserung einiger Regeln und Verfahren aus Gründen der Klarheit und Effizienz erforderlich. |
(5) |
Der Beschluss EZB/2010/14 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2010/14 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird die folgende Definition hinzugefügt:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Beschäftigtenbediente Automaten, die zum Zwecke der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verwendet werden, und kundenbediente Automaten können von Bargeldakteuren nur dann in Betrieb genommen werden, wenn diese erfolgreich durch eine NZB getestet und auf der Webseite der EZB gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt wurden. Die Automaten werden nur für jene auf der Webseite der EZB für die entsprechenden Automaten aufgelisteten Euro-Banknotenstückelungen und -serien in ihren erfolgreich getesteten Werkseinstellungen einschließlich aller etwaigen Aktualisierungen verwendet, sofern sich die NZB und der Bargeldakteur nicht auf strengere Einstellungen geeinigt haben.“; |
3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Erkennung von nicht umlauffähigen Euro-Banknoten (1) Die manuelle Echtheitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt. (2) Die automatisierte Echtheitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt. (3) Eine NZB kann nach Unterrichtung der EZB strengere Standards für eine oder mehrere Stückelungen oder Serien von Euro-Banknoten festlegen, sofern dies zum Beispiel wegen einer Verschlechterung der Qualität der in ihrem Mitgliedstaat in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten gerechtfertigt ist. Diese strengeren Standards werden auf der Webseite dieser NZB veröffentlicht. (4) Nicht umlauffähige Euro-Banknoten sind unter Berücksichtigung nationaler Bestimmungen einer NZB zu übergeben.“; |
4. |
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung eines vorübergehenden Verbots, die Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien wieder in Umlauf zu bringen.“; |
5. |
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Testergebnisse eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen bleiben im gesamten Euro-Währungsgebiet für ein Jahr ab dem Ende des Monats, in welchem der Test durchgeführt wurde, gültig, sofern das Gerät in dem jeweiligen Zeitraum imstande bleibt, sämtliche dem Eurosystem bekannten falschen Euro-Banknoten zu erkennen.“; |
6. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Erkennt eine NZB einen Verstoß eines Bargeldakteurs gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die NZB, die die Verpflichtung ausspricht, kann im Namen der EZB dem Bargeldakteur die Wiederausgabe der Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien untersagen, bis der Verstoß behoben ist. Ist der Verstoß auf ein Versagen eines Banknotenbearbeitungsgerätetyps zurückzuführen, kann dies zu dessen Entfernung von der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 2 führen.“; |
7. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Schlussbestimmungen (1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Für Bargeldakteure von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführen, gilt dieser ab dem Tag der Einführung des Euro.“; |
8. |
Die Anhänge I, IIa, IIb, IIIa, IIIb und IV werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2012.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.
(2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.“;
ANHANG
Die Anhänge I, IIa, IIb, IIIa, IIIb und IV des Beschlusses EZB/2010/14 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE 1. Allgemeine technische Anforderungen
2. Kategorien von Banknotenbearbeitungsgeräten Banknotenbearbeitungsgeräte sind entweder kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten. Tabelle 1 Kundenbediente Automaten
Ein Ein- und Auszahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat oder kombinierter Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des Ein- und Auszahlungsautomaten. Ein kombinierter Einzahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des kombinierten Einzahlungsautomaten. Tabelle 2 Beschäftigtenbediente Automaten
Beschäftigtenbediente Automaten müssen die Banknoten in Bündeln bearbeiten. Schalterpersonal-Recyclinggeräte und Schalterpersonal-Geräte können als kundenbediente Automaten verwendet werden, sofern der Automatentyp getestet wurde und auf der Webseite der EZB entweder als Ein- und Auszahlungsautomat oder als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat aufgeführt ist. In diesem Fall ist ein Schalterpersonal-Recyclinggerät als Ein- und Auszahlungsautomat und ein Schalterpersonal-Gerät als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat zu behandeln. 3. Banknotenbearbeitungsgerätetypen Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.“; |
2. |
Anhang IIa erhält folgende Fassung: „ANHANG IIA KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und physisch nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden. Tabelle 1 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird
Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:
Tabelle 2 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch andere kundenbediente Automaten
Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:
|
3. |
Anhang IIb erhält folgende Fassung: „ANHANG IIB KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden. Tabelle 1 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten
Besondere Regelung hinsichtlich Tabelle 1: Können Euro-Banknoten in den Kategorien 2 und 3 physisch durch den Automaten oder durch ein sonstiges Banknotenbearbeitungsgerät oder in Übereinkunft mit der NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden, dann können Euro-Banknoten der Kategorie 3 zusammen mit Euro-Banknoten der Kategorie 4b der NZB zur Verfügung gestellt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der Kategorie 2 an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung. Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten
|
4. |
Anhang IIIa wird gestrichen, Anhang IIIb wird zu Anhang III; |
5. |
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1. Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die NZBen und die EZB in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen. 2. Allgemeine Grundsätze
3. Datentypen und Berichtspflichten
Stammdaten
Betriebsdaten
4. Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten
Anlage 1 BERICHTSFORMBLATT Stammdaten Diese Informationen werden geliefert an: [Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse] 1. Informationen über den Bargeldakteur Name des Bargeldakteurs: Adresse des Hauptsitzes: Postleitzahl: Stadt: Straße: Unternehmenstyp:
Ansprechpartner: Namen: Telefonnummern: Faxnummern: E-Mail-Adressen: Geschäftspartner bei Auslagerung (sofern relevant) Name: Adresse: Postleitzahl: Stadt: 2. Kundenbediente Automaten
3. Beschäftigtenbediente Automaten
4. Geldautomaten
Anlage 2 BERICHTSFORMBLATT Betriebsdaten 1. Informationen über den Bargeldakteur
2. Daten Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.
Wendet eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 an, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um festzustellen, ob diese Daten gemeldet werden müssen. Anlage 3 ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen. 1. Informationen über das Kreditinstitut
2. Daten
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(1) Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt.
(2) Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt.
(3) Dieser Eintrag umfasst sowohl beschäftigten- als auch kundenbediente Automaten.
(4) Ausgenommen sind Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgeliefert werden und, falls die NZB es beschließt, Euro-Banknoten, die am Schalter wieder ausgegeben werden.