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Dokument 32016D0003

Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Neufassung) (EZB/2016/3)

ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/456/oj

30.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/34


BESCHLUSS (EU) 2016/456 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2016

über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sieht vor, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend das „Amt“) in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen administrative Untersuchungen (nachfolgend „interne Untersuchungen“) eröffnet und durchführt, um Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck untersucht das Amt schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die disziplinarisch oder gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen oder der Mitarbeiter der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (nachfolgend das „Statut“) unterliegen, darstellen.

(2)

Bei der Europäischen Zentralbank (EZB) sind solche beruflichen Tätigkeiten und Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen im Hinblick auf berufliches Verhalten und Geheimhaltung, a) in den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, b) in den Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, c) in Anhang IIb der Beschäftigungsbedingungen über die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse und d) in den Regeln der Europäischen Zentralbank für befristete Arbeitsverhältnisse festgelegt; weitere Bestimmungen sind e) im Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (2), f) im Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (3) sowie g) im Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (4) (zusammen nachfolgend die „Beschäftigungsbedingungen der EZB“) enthalten.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung des Betrugs und sonstiger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter rechtswidriger Handlungen „administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen“ gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und den Beschlüssen der jeweiligen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen durch. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 müssen die einzelnen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen einen Beschluss fassen, der „insbesondere eine Vorschrift über die Pflicht der Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, der Leiter der Ämter oder Agenturen sowie der Mitarbeiter, mit dem Amt zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen, umfasst, wobei die Vertraulichkeit der internen Untersuchung zu gewährleisten ist“. Nach der Unionsrechtsprechung darf das Amt eine Untersuchung nur aufgrund hinreichend ernsthafter Verdachtsmomente eröffnen (5).

(4)

Gemäß Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfolgen die Untersuchungen im Einklang mit den Verträgen, insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und unter Einhaltung des Statuts, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere dem Billigkeitsgrundsatz, dem Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und dem Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen, sowie allgemeinen Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, wie zum Beispiel der Vertraulichkeit der Rechtsberatung (Anwaltsgeheimnis). Zu diesem Zweck legen die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen die Bedingungen für die Durchführung interner Untersuchungen fest.

(5)

Der Beschluss EZB/2004/11 (6) wurde gefasst, um die Bedingungen für die Durchführung interner Untersuchungen bei der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festzulegen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 aufgehoben und ersetzt wurde und neue Organe der EZB seit Erlass des Beschlusses EZB/2004/11 eingerichtet wurden, ist eine Änderung des derzeitigen rechtlichen Rahmens notwendig.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (8) wurde ein Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB zur Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen besonderen Aufgaben eingerichtet. Auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB einen Administrativen Überprüfungsausschuss (9) und eine Schlichtungsstelle (10) eingerichtet. Darüber hinaus hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (11) für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ein gemeinsames Aufsichtsteam und Vor-Ort-Prüfungsteam eingerichtet. Anschließend hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 9a bzw. Artikel 9b der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (12) einen Ethikausschuss (13) und einen Prüfungsausschuss eingerichtet.

(7)

Dieser Beschluss ist auf Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die nicht den Beschäftigungsbedingungen der EZB unterliegen, anzuwenden. Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behörden, die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und der Vor-Ort-Prüfungsteams sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich der EZB in Arbeitsfragen bezüglich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams den Weisungen des jeweiligen JST-Koordinators. Diese Bestimmungen beruhen auf Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gemäß dem die EZB ermächtigt ist, ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen des SSM anzunehmen.

(8)

Bei Erlass dieses Beschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der EZB gemäß Artikel 127 und Artikel 128 des Vertrags und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 anvertraute Aufgaben und Pflichten haben. Durch diese Einschränkungen soll die für bestimmte Informationen der EZB erforderliche Geheimhaltung sichergestellt werden und die Absicht des Gesetzgebers umgesetzt werden, die Betrugsbekämpfung zu stärken. Abgesehen von diesen spezifischen Aufgaben und Pflichten sollte die EZB auch im Sinne dieses Beschlusses als eine den sonstigen Organen und Einrichtungen der Union ähnliche öffentliche Einrichtung behandelt werden.

(9)

In Ausnahmefällen könnte die Verbreitung bestimmter vertraulicher Informationen außerhalb der EZB, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besitzt, das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen. In diesen Fällen sollte die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs des Amtes zu Informationen oder die Übermittlung von Informationen an das Amt vom Direktorium getroffen werden. In Bereichen wie zum Beispiel geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen sollte Zugang zu Informationen gewährt werden, die mehr als ein Jahr alt sind. Einschränkungen in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bezüglich Informationen über die nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben, oder Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von den nationalen zuständigen Behörden erhalten hat, sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und die technischen Merkmale gegenwärtiger und zukünftiger Euro-Banknoten sollten nicht auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein. Obwohl der Umfang der Informationen, deren Verbreitung außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, durch diesen Beschluss auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden sollte, ist es erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, diesen Beschluss an unvorhergesehene Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin die ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(10)

Dieser Beschluss sollte berücksichtigen, dass die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB sind, zusätzlich zu ihren Aufgaben innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken nationale Aufgaben erfüllen, und dass die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der EZB, der Schlichtungsstelle, der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams, die die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zusätzlich zu ihren Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nationale Aufgaben erfüllen. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgaben unterliegt nationalem Recht und überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen des Amtes. Dieser Beschluss sollte daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personen anwendbar sein, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des EZB-Rates, des Erweiterten Rates, des Aufsichtsgremiums, der Schlichtungsstelle, der gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams ausüben.

(11)

Dieser Beschluss sollte zudem berücksichtigen, dass die externen Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses, des Prüfungsausschusses und des Ethikausschusses der EZB zusätzlich zu ihren Mandaten andere Aufgaben erfüllen können. Die Erfüllung dieser Aufgaben überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen des Amtes. Dieser Beschluss sollte daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personen anwendbar sein, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses, des Prüfungsausschusses und des Ethikausschusses der EZB ausüben.

(12)

Gemäß Artikel 37.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und die Mitarbeiter der EZB auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit denselben Geheimhaltungspflichten. Gleiches gilt gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2014/16 bzw. Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/433 (EZB/2014/59) für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses der EZB und für die Mitglieder des EZB-Ethikausschusses. Gemäß Absatz 6 des Mandats des Prüfungsausschusses (14) geben die Mitglieder des Prüfungsausschusses keinerlei Informationen vertraulicher Art, von denen sie während der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, an Personen oder Stellen außerhalb der EZB/des Eurosystems weiter. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 unterliegen das Amt und seine Bediensteten denselben Vertraulichkeits- und beruflichen Geheimhaltungspflichten wie die, die gemäß der Satzung des ESZB und den Beschäftigungsbedingungen der EZB für das Personal der EZB gelten.

(13)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 lassen die nationalen zuständigen Behörden den Mitarbeitern des Amtes im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die EZB sind Unterzeichner des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998 (15), mit dem das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hinblick auf die EZB umgesetzt wird und das Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Archive und Kommunikation der EZB sowie über die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Direktoriums der EZB enthält.

(14)

Angesichts der Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Vielzahl der erforderlichen Änderungen sollte der Beschluss EZB/2004/11 aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für:

Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB betreffen,

Mitglieder des Direktoriums der EZB,

Mitglieder des Aufsichtsgremiums der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen,

Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen,

Mitglieder der Schlichtungsstelle der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen,

Mitglieder des Prüfungsausschusses der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen,

Mitglieder des Ethikausschusses der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen,

Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken oder nationalen zuständigen Behörden, die als Stellvertreter und/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des EZB-Rates, des Erweiterten Rates und des Aufsichtsgremiums teilnehmen,

(nachfolgend gemeinsam die „Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen“) und

dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für die die Beschäftigungsbedingungen der EZB gelten,

Personen, die auf einer anderen Grundlage als aufgrund eines Arbeitsvertrags für die EZB tätig sind, einschließlich Mitarbeitern der nationalen zuständigen Behörden, die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und der Vor-Ort-Prüfungsteams sind, in Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit für die EZB betreffen,

(nachfolgend gemeinsam die „relevanten Personen“).

Artikel 2

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, der Satzung des ESZB und dem Statut, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie vorbehaltlich der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses kooperieren die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit der internen Untersuchung mit dem Amt und erteilen ihm Auskunft.

Artikel 3

Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen

(1)   Jede relevante Person, die Kenntnis von Informationen erhält, aufgrund deren sich der Verdacht auf mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergibt, legt diese Informationen unverzüglich entweder dem Direktor Interne Revision, dem für seinen Geschäftsbereich zuständigen Manager oder dem für seinen Geschäftsbereich in erster Linie zuständigen Mitglied des Direktoriums vor. Die genannten Personen übermitteln die Informationen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat. Eine Übermittlung von Informationen gemäß diesem Artikel darf auf keinen Fall dazu führen, dass die relevante Person ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

(2)   Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, die Kenntnis von Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten den Generaldirektor Sekretariat oder den Präsidenten hiervon.

(3)   Werden dem Generaldirektor Sekretariat oder gegebenenfalls dem Präsidenten Informationen gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelt, leiten sie vorbehaltlich des Artikels 4 dieses Beschlusses diese Informationen unverzüglich an das Amt weiter und unterrichten die Direktion Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten hierüber.

(4)   In Fällen, in denen einem Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person konkrete Informationen vorliegen, die ein mögliches Vorliegen von Betrugs- oder Korruptionsfällen oder sonstiger rechtswidriger Handlungen im Sinne von Absatz 1 begründen und der betreffende Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person zugleich hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Informationen dem Amt ordnungsgemäß gemeldet werden, darf er diese Informationen dem Amt unmittelbar, ohne dass er Artikel 4 unterliegt, melden.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen

(1)   In Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung bestimmter Informationen außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, wird die Entscheidung, dem Amt Zugang zu solchen Informationen zu gewähren oder dem Amt solche Informationen zu übermitteln, vom Direktorium getroffen. Dies gilt für: Informationen über geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen, wenn diese Informationen weniger als ein Jahr alt sind; Informationen über die nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben; Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von den nationalen zuständigen Behörden erhält; sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und technischen Merkmale der Euro-Banknoten.

(2)   Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt das Direktorium alle maßgeblichen Faktoren, wie zum Beispiel das Maß der Vertraulichkeit der vom Amt für die Untersuchung benötigten Informationen, ihre Bedeutung für die Untersuchung sowie die Schwere des Verdachts, wie sie das Amt, der Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person gegenüber dem Präsidenten darlegt, sowie den Umfang des Risikos für das zukünftige Funktionieren der EZB. Wird der Zugang verweigert, so müssen die Gründe dafür in der Entscheidung angegeben werden. Das Direktorium kann beschließen, dem Amt keinen Zugang zu Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute zu gewähren, sofern das Direktorium oder die betreffende, nationale zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Weitergabe der betreffenden Informationen die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute gefährden würde.

(3)   In besonderen Ausnahmefällen, die Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich der EZB betreffen, deren Vertraulichkeit derjenigen der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen entspricht, kann das Direktorium vorläufig entscheiden, dem Amt keinen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Auf diese Entscheidung, die höchstens 6 Monate gültig ist, findet Absatz 2 Anwendung. Danach wird dem Amt Zugang zu den betreffenden Informationen gewährt, sofern der EZB-Rat den vorliegenden Beschluss inzwischen nicht in der Weise geändert hat, dass er die betreffende Kategorie von Informationen zu den unter Absatz 1 fallenden Kategorien hinzugefügt hat.

Artikel 5

Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen

(1)   Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnen der für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wenn sie eine vom Generaldirektor des Amtes ausgestellte schriftliche Ermächtigung vorlegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

die Identität und Berufsbezeichnung der Bediensteten innerhalb des Amtes;

b)

der Gegenstand und Zweck der Untersuchung;

c)

die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die Ermittlungsbefugnisse, die sich aus diesen Rechtsgrundlagen ergeben.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet.

(2)   Die Direktion Interne Revision unterstützt das Amt bei der praktischen Durchführung von Untersuchungen.

(3)   Die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen stellen den Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchführen, alle gewünschten Informationen zur Verfügung, sofern die gewünschten Informationen nicht möglicherweise vertraulich im Sinne von Artikel 4 sind; das Direktorium entscheidet darüber, ob die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Direktion Interne Revision erfasst alle zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 6

Unterrichtung der Betroffenen

(1)   In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 besteht, wird der Betroffene rasch unterrichtet, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt (16). Auf keinen Fall dürfen einen Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder eine relevante Person mit Namen nennende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen, einschließlich der ihn belastenden Tatsachen, zu äußern. Betroffene haben das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu belasten und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(2)   In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und/oder die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann für einen begrenzten Zeitraum dem betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder der relevanten Person mit Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 7

Information über die Einstellung einer Untersuchung ohne weitere Maßnahme

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder gegen die relevante Person aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung ohne weitere Maßnahme auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 8

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der entsprechenden gerichtlichen Immunität eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in möglichen Fällen von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen werden dem Generaldirektor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der EZB-Rat entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, und das Direktorium entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf relevante Personen.

Artikel 9

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2004/11 wird mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2004/11 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. März 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(2)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9).

(3)  Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank) (ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8).

(4)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 2).

(5)  Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, C-11/00, ECLI:EU:C:2003:395.

(6)  Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(9)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 72).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(12)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(13)  Verordnung (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59) (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 58).

(14)  Auf der Website der EZB abrufbar unter www.ecb.europa.eu.

(15)  Bundesgesetzblatt Nr. 45, 1998 vom 27.10.1998 und Nr. 12, 1999 vom 6.5.1999.

(16)  Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) gilt für jede Einschränkung der Informationen, die betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen sind.


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