Neue Fassung von „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“
Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht heute eine überarbeitete Version ihrer Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ („Allgemeine Regelungen“). Bei dieser neuen Fassung handelt es sich um einen Anhang zu Leitlinie EZB/2006/12 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems. Die neue Leitlinie wurde vom EZB-Rat verabschiedet und wird am 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Die Änderungen betreffen vorwiegend die Einführung nicht marktfähiger Sicherheiten in den Sicherheitenrahmen des Eurosystems. Sie stellen die letzte Etappe der schrittweisen Einführung eines für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems geltenden einheitlichen Rahmens für notenbankfähige Sicherheiten („einheitliches Sicherheitenverzeichnis“) dar. Dieses einheitliche Rahmenwerk ersetzt das aus zwei Kategorien bestehende Sicherheitensystem, das seit Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in Kraft ist (siehe Pressemitteilungen „Überprüfung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems: Zweiter Schritt zu einem einheitlichen Sicherheitenverzeichnis“ vom 5. August 2004 und „Sicherheitenrahmen des Eurosystems: Aufnahme nicht marktfähiger Sicherheiten in das einheitliche Sicherheitenverzeichnis“ vom 22. Juli 2005).
Der einheitliche Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten enthält zwei unterschiedliche Arten von Sicherheiten – marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten. Das Eurosystem hat speziell für nicht marktfähige Sicherheiten Zulassungskriterien und einen Bonitätsbeurteilungsrahmen festgelegt, die im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitlich sind und gewährleisten sollen, dass diese Sicherheiten den gleichen Bonitätsanforderungen genügen wie marktfähige Sicherheiten. Darüber hinaus wurden besondere abwicklungstechnische Verfahren für die sichere Übertragung und Mobilisierung nicht marktfähiger Sicherheiten entwickelt. Für eine besondere Art von nicht marktfähigen Sicherheiten, nämlich Kreditforderungen, ist eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 vorgesehen, in der sich eine begrenzte Anzahl von Zulassungs- und Abwicklungskriterien innerhalb des Euro-Währungsgebiets noch unterscheiden. In diesem Übergangszeitraum können die nationalen Zentralbanken insbesondere den Mindestbetrag für die als Sicherheit zugelassenen Kreditforderungen festlegen und über die Erhebung einer entsprechenden Transaktionsgebühr entscheiden.
Der ursprüngliche zweigliedrige Sicherheitenrahmen wurde vom Eurosystem eingeführt, um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten. Die Sicherheiten wurden in zwei Kategorien unterteilt, um den zu Beginn der WWU bestehenden strukturellen Unterschieden an den Finanzmärkten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Zur Kategorie 1 zählten marktfähige Schuldtitel, die einheitliche, im gesamten Euro-Währungsgebiet geltende Zulassungskriterien erfüllten, während Kategorie-2-Sicherheiten aus Sicherheiten bestanden, die auf nationaler Ebene von besonderer Bedeutung waren und für die von den nationalen Zentralbanken spezielle Zulassungskriterien festgelegt wurden. Kategorie-2-Sicherheiten, die nach Maßgabe der Zulassungskriterien nicht für das einheitliche Sicherheitenverzeichnis geeignet sind, werden zum 31. Mai 2007 ihre Notenbankfähigkeit verlieren.
Das Eurosystem wird auch weiterhin die Angemessenheit seines Sicherheitenrahmens beobachten. Dabei wird es sein Augenmerk insbesondere auf das Funktionieren des neuen Rahmens für nicht marktfähige Sicherheiten richten.
Die englische Fassung des Dokuments ist ab heute, 15.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ), auf der Website der EZB elektronisch abrufbar. Die in anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellten Versionen werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Kostenlose Druckexemplare können ab 24. Oktober 2006 auf schriftliche Anfrage bei der EZB, Abteilung Presse und Information, bezogen werden. Darüber hinaus ist das Dokument bei allen nationalen Zentralbanken der EU erhältlich.
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